Satzung

 

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Präambel

Der Stifter ist davon überzeugt, dass die Zukunft einer jeden Gesellschaft maßgeblich von Wertmaßstäben, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der jungen Generation abhängt. Zugleich sind Kinder und Jugendliche auf die Unterstützung durch die älteren Generationen angewiesen. Daher ist es das Ziel der Stiftung, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern sowie in Not befindliche Kinder und Jugendliche zu unterstützen. 

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung 

(1) Die Stiftung führt den Namen
     "ProFiliis – Stiftung zur Förderung von Kindern und Jugendlichen" [nachfolgend „ProFilliis“]. 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dortmund. 

 

§ 2 Stiftungszweck 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 

Zweck von ProFiliis ist die 

     - Unterstützung von hilfsbedürftigen, in Not befindlichen oder in problematischen Verhältnissen lebenden Kindern und Jugendlichen im In- und Ausland sowie 

     - die Förderung von Kindern und Jugendlichen im In- und Ausland in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Sport 

       u.a.m.. 

 

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

     - die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln (Sach- oder Geldmittel) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die 

       Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr.1 AO) soweit mit den bereitgestellten Mitteln Kinder und 

       Jugendliche begünstigt werden. 

 

        Die Mittelbeschaffung kann z. B. erfolgen für

        - humanitäre Hilfsorganisationen (z.B. Unicef, cbm, Kindernothilfe), soweit Kinder und Jugendliche begünstigt werden,

        - Organisationen, die die Förderung begabter Kinder und Jugendlicher auf sportlichem oder musikalischem Gebiet zum Ziel haben, sowie

        - Sportvereine, Jugendzentren, Jugendgruppen, Schulen, Kindergärten und Projekte zur gezielten Verbesserung ausgewählter Fähigkeiten (z. B. Lesemütter). 

 

Darüber hinaus können auch... 

        - eigene Projekte initiiert werden, die von ProFiliis in der Folge betreut oder zumindest überwacht werden, z. B.

                  - die Gründung eines Kinderheims

                  - die Initiierung eines Projektes zur Verbesserung der Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen

                  - der Start eines Projektes zur Verbesserung der Lesefähigkeit von Kindern in Dortmunder Grundschulen 

        - besondere Leistungen von Kindern und Jugendlichen durch Auslobung von Preisen oder Stipendien honoriert bzw. Anreize für besondere Leistungen geschaffen 

          werden.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe und Zusammensetzung im Stiftungsgeschäft näher bestimmt sind. 

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. 

     Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders 

     der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden fünf 

     Jahre mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist. 

     Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 

(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne können auch zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden. Absatz 2 ist zu beachten. 

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. 

(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(5) Abweichend von (4) darf die Stiftung im Rahmen der Vorschriften über steuerlich unschädliche Betätigungen im Sinne des § 58 Nr.5 AO höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. 

 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 

 

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 

 

§ 7 Organe der Stiftung 

(1) Organe der Stiftung sind 

     - der Vorstand 

     - die Geschäftsführung (optional) 

     - das Kuratorium (optional) 

     Eine Geschäftsführung und/oder ein Kuratorium können auf Beschluß des Vorstandes jederzeit eingerichtet werden. 

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig. 

(3) Die Mitglieder von Vorstand und Kuratorium sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen erstandenen Kosten. Dazu kann eine angemessene Aufwandspauschale in der lohnsteuerlich zulässigen Höhe beschlossen werden. 

 

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Personen. 

(2) Der Vorstand wird vom Stifter bestellt. Kann oder möchte der Stifter diese Aufgabe nicht mehr ausüben, wird bei einem Ausscheiden eines Mitgliedes der Nachfolger bzw. im Falle einer Vergrößerung des Vorstandes der neue Vorstand bestellt durch 

     a. die Ehefrau des Stifters (sofern Mitglied des Vorstandes) ansonsten durch 

     b. die Nachkommen des Stifters (soweit Mitglied des Vorstandes) ansonsten durch 

     c. das Kuratorium (sofern existent) oder ansonsten durch 

     d. die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes 

(3) In den Fällen (2) b, c und d ist bei der Auswahl des Vorstandsmitgliedes Nachkommen des Stifters vor anderen Kandidaten der Vorzug zu gewähren, wenn nicht schwerwiegende in der Person des Nachkommen liegende Gründe dagegensprechen. Im Zweifelsfall kann der Vorstand gemeinsam mit dem Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder die Ablehnung eines Nachkommen des Stifters entscheiden. 

(4) Der Stifter wird auf Lebenszeit als Vorsitzender in den Vorstand berufen. Er kann auf dieses Amt zeitweilig oder ganz verzichten. Sollte ein Nachkomme des Stifters in den Vorstand berufen werden, so gilt er ebenfalls als auf Lebenszeit berufen. 

(5) Die Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied automatisch aus seinem Amt aus. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, so wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt. 

(6) Der erste Vorstand besteht aus 

Herrn Thomas Schieferstein 

als Vorsitzendem, 

Frau Cornelia Schieferstein 

als stellvertretender Vorsitzenden. 

(7) Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Stifter abberufen werden. Kann oder möchte der Stifter diese Aufgabe nicht mehr ausüben, ist die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund jederzeit in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen möglich. Hiervon ausgenommen sind der Stifter selbst, die Ehefrau und die Nachkommen des Stifters. 

 

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes 

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder – bei seiner Verhinderung - durch dessen Vertreter bzw. bei mehr als 2 Vorständen durch dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. 

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. 

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere 

     a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses (soweit dies nicht Aufgabe des 

         Geschäftsführers ist) und die Information des Kuratoriums (sofern existent) hierüber,

     b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen, 

     c. die Bestellung und Abberufung sowie die Kontrolle eines Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und der Erlass einer Geschäftsordnung im Sinne des § 10. 

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, sofern nicht § 12 (2) gilt.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben im angemessenen Rahmen der Hilfe Dritter zu bedienen. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 

(6) Die Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Die Vorstandsmitglieder haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

 

§ 10 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers 

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. 

 

§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums 

Es kann ein Kuratorium eingerichtet werden. 

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. 

(2) Das erste Kuratorium benennt der Stifter oder nach seinem Tode der Vorstand. 

(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden sowie stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 

(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Stifter abberufen werden. Kann oder möchte der Stifter diese Aufgabe nicht mehr ausüben, ist die Abberufung eines Kuratoriumsmitgliedes aus wichtigem Grund jederzeit in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen möglich. Hiervon ausgenommen sind der Stifter selbst, seine Ehefrau und die Nachkommen des Stifters. 

(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Nachfolger durch den Stifter bestellt. Kann oder möchte der Stifter diese Aufgabe nicht mehr ausüben, wird der Nachfolger bestellt durch 

     a. die Ehefrau des Stifters (sofern Mitglied von Vorstand oder Kuratorium) ansonsten durch 

     b. die Nachkommen des Stifters (soweit Mitglied von Vorstand oder Kuratorium) ansonsten durch 

     c. die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums 

(6) Im Fall (5) b und c ist bei der Auswahl des neuen Kuratoriums-Mitglieds Nachkommen des Stifters vor anderen Kandidaten der Vorzug zu gewähren, wenn nicht schwerwiegende in der Person des Nachkommen liegende Gründe dagegensprechen. Im Zweifelsfall kann der Vorstand gemeinsam mit dem Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder die Ablehnung eines Nachkommen des Stifters entscheiden. 

 

§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums 

(1) Sofern der Stifter, seine Ehefrau oder ein Nachkomme des Stifters Mitglied des Vorstandes ist: 

     Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand, mit dem Ziel, eine möglichst effiziente Verfolgung des Stiftungszweckes sicherzustellen. 

     Die Beratung und Unterstützung durch das Kuratoriums sollte sich zumindest auf die folgenden Themen-Bereiche erstrecken: 

          a. Anlage des Stiftungsvermögens 

          b. Steuerliche Aspekte 

          c. Erweiterung des Stiftungsnetzwerkes 

          d. Einwerbung von Stiftungsmitteln 

          e. Mittelverwendung

     Die letztendliche Entscheidung liegt jeweils beim Vorstand. 

(2) In allen anderen Fällen: 

     Das Kuratorium berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand, mit dem Ziel, eine möglichst effiziente Verfolgung des Stiftungszweckes sicherzustellen. Seine 

     Zuständigkeit umfaßt über die in Ziffer (1) beschriebenen Themen-Bereiche hinaus 

          f. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 8. 

     Die letztendliche Entscheidung bzgl. der Themen-Bereiche a) bis e) liegt jeweils beim Vorstand. Darüber hinaus hat das Kuratorium das Recht eine Geschäftsordnung 

     für den Vorstand zu erstellen, bzw. eine evtl. bereits existierende Geschäftsordnung zu ändern. 

(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung gemeinsam mit dem Vorstand zusammenkommen. 

     Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen und sind mit einem Vorlauf von mindestens 1 Woche über Zeit und Ort 

     der Sitzungen zu informieren. 

 

§ 13 Beschlüsse 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Stifter darf nicht überstimmt werden. 

(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten. 

(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 14 Abs. 1 u. 2 und § 15 der Satzung. 

 

§ 14 Satzungsänderung 

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stifter. Kann oder möchte der Stifter diese Aufgabe nicht mehr ausüben, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums, sofern existent. 

(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stifter einen neuen Stiftungszweck beschließen. Kann oder möchte der Stifter diese Aufgabe nicht mehr ausüben können Vorstand und Kuratorium gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

(3) Für Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist eine Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erforderlich. 

(4) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert werden, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. 

 

§ 15 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss 

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 Abs. 2 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 

Zu Lebzeiten des Stifters entscheidet dieser – abweichend von dem zuvor Gesagten – hierüber allein. 

 

§ 16 Vermögensanfall 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §2. 

 

§ 17 Stellung des Finanzamtes 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 

 

§ 18 Stiftungsaufsichtsbehörde 

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. 

Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. 

 

§ 19 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft. 

 

§ 20 Salvatorische Klausel 

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als unwirksam oder unvollständig erweisen oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung entgegenstehen, so wird hierdurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Vorstand und – sofern existent - Kuratorium sind gemeinsam verpflichtet, diese (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder) durch Bestimmungen zu ersetzen, die bei Kenntnis der Unwirksamkeit, Unvollständigkeit oder der Problematik bzgl. der Anerkennung der Gemeinnützigkeit getroffen worden wären und rechtlich dem Satzungszweck entsprechen. 

 

Dortmund, 15.12.2008